European Journal of Communication widerruft

European-Journal-of-Communication--201x300Slavko Splichal, der an der Universität von Ljubljana Kommunikationswissenschaft lehrt, rezensierte vergangenes Jahr im European Journal of Communication (EJC) Jörg Beckers Biographie von Elisabeth Noelle-Neumann. Nun haben der SAGE-Verlag und die Herausgeber des EJC diese Rezension widerrufen müssen, da sich darin zahlreiche persönlichkeitsverletzende Falschdarstellungen fanden.

Verheimlichter Interessenkonflikt, Falschdarstellungen, Plagiat und Verweis auf fiktiven Artikel

Splichal hatte gegenüber den Herausgebern des EJC verschwiegen, dass er mit Becker seit vielen Jahren in freundschaftlichem Austausch steht.1)So bedankte sich Splichal bereits 1998 in einem seiner Artikel für Beckers Hilfe: Communications, 1998, 23, p. 124, footnote 1. Damit verstieß Splichal gegen die in der Wissenschaft ganz allgemein geltende Offenlegungspflicht für Interessenkonflikte.2)Gemäß den Richtlinien des SAGE-Verlages, die Splichal beim Einreichen seines Manuskriptes anzuerkennen hatte, müssen Autoren sicherstellen, dass … Continue reading Gemäß den COPE-Richtlinien, einem ethischen Codex für wissenschaftliche Publikationen, den der SAGE-Verlag und das EJC für verbindlich erklärt haben, ist ein Widerruf eines Artikels angezeigt, wenn der Autor einen relevanten Interessenkonflikt verschwiegen hat.3)Der entsprechende Passus der COPE-Richtlinien hält fest: „Retractions are also used to alert readers to (…) failures to disclose a major … Continue reading

Als Splichal seine Rezension verfasste, war schon seit längerem bekannt, dass gegen Becker rechtliche Verfahren eingeleitet worden waren und seine Biographie vom Schöningh-Verlag wegen persönlichkeitsverletzender Falschdarstellungen zurückgezogen worden war. Sogar ein Fall von Wissenschaftsbetrug war damals bereits aufgedeckt worden: Becker hatte sich auf ein Gutachten des US-Experten Robert Wolfe berufen, wonach Elisabeth Noelle-Neumanns Entnazifizierungsbescheid gefälscht worden sei, doch ein solches Gutachten hatte Wolfe nie verfasst, wie er selber schriftlich bestätigte. Becker sah sich daraufhin gezwungen, bezüglich dieser Falschdarstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Vermutlich ist es auf den von Splichal verheimlichten Interessenkonflikt zurückzuführen, dass er Beckers Biographie dennoch als „gewissenhafte“ Arbeit pries und die darin enthaltenen Behauptungen ungeprüft wiederholte – sogar solche, für die Becker bereits strafbewehrte Unterlassungserklärungen hatte abgeben müssen. Über den SAGE-Verlag ließ Splichal später verlauten, er habe es nicht für erforderlich gehalten, in seiner Rezension auf rechtliche Verfahren hinzuweisen, die gegen Becker eingeleitet worden seien. Gemäß den COPE-Richtlinien verhält es sich jedoch so, dass Rezensenten auf Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen wissenschaftliche Standards hinweisen müssen.4)Die entsprechende COPE-Richtlinie lautet: „Peer reviewers (…) notify the journal immediately if they come across any irregularities, have … Continue reading Wenn ein Buch wegen rechtswidriger Inhalte vom Markt genommen worden ist und der Autor mehrere Unterlassungserklärungen hat abgeben müssen, muss ein Rezensent davon ausgehen, dass es gravierende Mängel aufweist, und die Herausgeber darauf aufmerksam machen.

Noch in anderer Hinsicht verletzte Splichal die COPE-Richtlinien. Anstatt Beckers Befunde in eigenen Worten zusammenzufassen, übersetzte Splichal bequemlichkeitshalber einfach eine längere Passage aus Beckers Buch, freilich ohne das Zitat als solches zu kennzeichnen. Gemäß den für das EJC geltenden ethischen Richtlinien ist im Falle eines Plagiats der Widerruf der Publikation zu prüfen. Statt den Fall zu untersuchen, haben die EJC-Herausgeber und der SAGE-Verlag die Hinweise auf Splichals Plagiat bisher schlicht mit Schweigen quittiert.

Seine akademische Selbstdemontage vollendete Splichal, indem er zur Verteidigung seiner Rezension die Behauptung aufstellte, Elisabeth Noelle-Neumann habe in der Zeitschrift Das Reich einen bisher unbekannten, selbst im Buch von Becker nicht erwähnten antisemitischen Artikel veröffentlicht. Wenig später musste Splichal stillschweigend einräumen, dass seine Behauptung auf bloßem Hörensagen beruht hatte („… ENN is said to…“) und ein solcher Artikel in Wahrheit überhaupt nicht existiert.

Auch EJC und SAGE verletzten ethischen Kodex

Wenn nur Splichal gegen ethische Richtlinien verstoßen hätte, könnte man den Fall als Verfehlung eines einzelnen Wissenschaftlers abbuchen. Wirklich beunruhigend wird der Fall jedoch dadurch, dass auch die EJC-Herausgeber und der SAGE-Verlag wiederholt gegen ihre eigenen ethischen Richtlinien verstießen:

  • Die EJC-Herausgeber und der SAGE-Verlag wurden am 14. und 15. September 2015 per Email auf die persönlichkeitsverletzenden Falschdarstellungen in Splichals Rezension, den Rückzug von Beckers Buch, dessen teilweise betrügerische Faktenmanipulationen, sowie den verdeckten Interessenkonflikt von Splichal hingewiesen. Gemäß den COPE-Richtlinien hätten die Herausgeber umgehend auf diese Hinweise reagieren müssen.5)Die COPE-Richtlinien sehen vor: „Editors have a duty to act if they suspect misconduct or if an allegation of misconduct is brought to them. This … Continue reading Weder die EJC-Herausgeber noch der SAGE-Verlag hielten es indes für erforderlich, auf die beiden Emails zu antworten.
  • Erst als den EJC-Herausgebern und dem SAGE-Verlag eine Frist gesetzt und rechtliche Schritte angedroht wurden, meldete sich am 17. September 2015 ein Mitarbeiter des SAGE-Verlages in London.
  • Ralph Erich Schmidt, Elisabeth Noelle-Neumanns Großneffe, schlug den EJC-Herausgebern und dem SAGE-Verlag als mögliche Lösung vor, zusammen mit einem Medienwissenschaftler eine kritische Replik auf Splichals Rezension zu verfassen, die dann im EJC veröffentlicht werden könnte. Diese Lösung hätte sich im Einklang mit den COPE-Richtlinien befunden6)Die einschlägige COPE-Richtlinie lautet: „Encouraging debate. (…) Editors should encourage and be willing to consider cogent criticisms of … Continue reading und den Vorteil gehabt, Splichals Fehler und Verfehlungen in voller Transparenz darzulegen und eine öffentliche Debatte zu ermöglichen. Dabei wären allerdings auch das Fehlverhalten der Herausgeber selber sowie die mangelnde Qualitätssicherung ihrer Zeitschrift publik geworden, und wohl genau aus diesem Grund lehnten die Herausgeber den Vorschlag denn auch ab.
  • Die EJC-Herausgeber erklärten, Splichal habe die Rezension nicht von sich aus verfasst, sondern sei von einem der Herausgeber dazu eingeladen worden. Wer seitens des EJC die Rezension betreute, verschweigen die Herausgeber bis heute. Auch zur Frage, warum die Rezension nicht als „eingeladen“ („invited review“) gekennzeichnet wurde, wie dies in wissenschaftlichen Zeitschriften üblich ist, verweigern die Herausgeber jegliche Auskunft. Vor allem aber bleiben sie eine Erklärung dafür schuldig, wie es dazu kommen konnte, dass ein Herausgeber eine Rezension für ein Buch in Auftrag gibt, das wegen rechtswidriger Inhalte kurz nach Erscheinen vom Markt genommen werden musste.
  • Splichals Rezension wurde erst im Juni 2016 widerrufen, und zwar, wie ein Sprecher des SAGE-Verlages gegenüber Retraction Watch erläuterte, unter dem Druck eines drohenden Gerichtsverfahrens in Deutschland. Auch die „Expression of Concern“ wurde laut dem Justiziar von SAGE London erst im Juni 2016 veröffentlicht, obwohl dies bereits im Herbst 2015 hätte geschehen müssen. In voller Kenntnis von Splichals akademischen und ethischen Verfehlungen erwiesen die EJC-Herausgeber ihm ein weiteres Mal eine Gunst, indem sie in der „Expression of Concern“ ihr „volles Vertrauen in seine Integrität und Expertise“ ausdrückten.

Sucht man nach möglichen Motiven für das verharmlosende und vertuschende Verhalten der EJC-Herausgeber, so wird man schnell fündig. Zwei der drei Herausgeber des EJC – Peter Golding (Northumbria University) und Helena Sousa (University of Minho) – waren vergangenes Jahr mit Splichal in einer ECREA-Arbeitsgruppe tätig, und Golding hatte mit ihm auch schon einmal als Mitherausgeber und Koautor zusammengearbeitet.

Außerdem ist Golding als Mitherausgeber der Internetzeitschrift triple C tätig, deren Hauptherausgeber, der bekennende Neomarxist Christian Fuchs (University of Westminster), mit Jörg Becker befreundet ist. Auch Becker gehört übrigens zu den Mitherausgebern von triple C.

Gemäß den COPE-Richtlinien hätten die EJC-Herausgeber diese Interessenkonflikte offenlegen müssen und sie beispielsweise dadurch lösen können, dass sie den Fall an COPE weitergeleitet oder in den Ausstand getreten und eine Ombudsperson ernannt hätten.7)Die einschlägigen COPE-Richtlinien lauten: „Editors should have systems for managing their own conflicts of interest as well as those of their … Continue reading Stattdessen haben die Herausgeber ihre Interessenkonflikte verschwiegen – und damit einen weiteren Beleg dafür geliefert, dass die omnipräsenten Verweise auf ethische Richtlinien, die sich auf der EJC-Webseite finden, offenbar vornehmlich einer dekorativen Funktion dienen.

Eine Zusammenfassung der rechtlichen Auseinandersetzungen um Jörg Beckers Biographie von Elisabeth Noelle-Neumann können Sie hier finden.

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References
1 So bedankte sich Splichal bereits 1998 in einem seiner Artikel für Beckers Hilfe: Communications, 1998, 23, p. 124, footnote 1.
2 Gemäß den Richtlinien des SAGE-Verlages, die Splichal beim Einreichen seines Manuskriptes anzuerkennen hatte, müssen Autoren sicherstellen, dass „any real or apparent conflicting or competing interest is clearly stated on submission of their paper“. Rezensenten müssen „immediately alert their journal editor of any real or potential competing interest that could affect the impartiality of their reviewing and decline to review where appropriate. (…) If in doubt about whether a conflict exists, a reviewer should be transparent and seek the views of the journal editor.“ Die einschlägigen COPE-Richtlinien, die der SAGE-Verlag für verbindlich erklärt hat, lauten: „Peer reviewers (…) declare all potential conflicting interests, seeking advice from the journal if they are unsure whether something constitutes a relevant interest“, sowie: „Peer reviewers (…) notify the journal immediately and seek advice if they discover either a conflicting interest that wasn’t apparent when they agreed to the review or anything that might prevent them providing a fair and unbiased review.“
3 Der entsprechende Passus der COPE-Richtlinien hält fest: „Retractions are also used to alert readers to (…) failures to disclose a major competing interest likely to influence interpretations or recommendations.“
4 Die entsprechende COPE-Richtlinie lautet: „Peer reviewers (…) notify the journal immediately if they come across any irregularities, have concerns about ethical aspects of the work, (…) or suspect that misconduct may have occurred during either the research or the writing and submission of the manuscript.“
5 Die COPE-Richtlinien sehen vor: „Editors have a duty to act if they suspect misconduct or if an allegation of misconduct is brought to them. This duty extends to both published and unpublished papers. (…) Editors should respond promptly to complaints and should ensure there is a way for dissatisfied complainants to take complaints further. This mechanism should be made clear in the journal and should include information on how to refer unresolved matters to COPE.“
6 Die einschlägige COPE-Richtlinie lautet: „Encouraging debate. (…) Editors should encourage and be willing to consider cogent criticisms of work published in their journal.“
7 Die einschlägigen COPE-Richtlinien lauten: „Editors should have systems for managing their own conflicts of interest as well as those of their staff, authors, reviewers and editorial board members. (…) Best practice for editors would include: (…) referring troubling cases to COPE, especially when questions arise that are not addressed by the COPE flowcharts, or new types of publication misconduct are suspected; considering the appointment of an ombudsperson to adjudicate in complaints that cannot be resolved internally.“